Europäische Trinkwasservordnung (DWD)

ZI-21 Drinking Water Directive - OFI als erste akkreditierte Stelle Europas

Zertifizierungsprogramm ZI-21 DWD (Drinking Water Directive)

Sie benötigen eine Produktzertifizierung nach EU-DWD (EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184)? Das OFI ist die erste akkreditierte Stelle Europas für diese Zertifizierung

Ab 1. Jänner 2027 gelten neue Vorgaben für den EU-weiten Marktzugang von Produkten im Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser). Wer künftig diese Produkte in Europa in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen möchte, benötigt eine gültige Zertifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370.

Artikel 11 der EU-Trinkwasserrichtlinie definiert Mindesthygieneanforderungen für Produkte aus organischen, metallischen, zementgebundenen und keramischen Materialien. Der risikobasierte Ansatz (Risikogruppen RG1 – RG4) soll sicherstellen, dass Produkte in Kontakt mit Trinkwasser weder direkt noch indirekt ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Zusätzliche delegierte Rechtsakte dienen als weitere Basis für eine EU-weite harmonisierte Regelung.

OFI – erste akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle Europas

Das OFI ist die erste akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle Europas, die Prüfungen, Inspektionen und Zertifizierungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370, sowie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 durchführt. Diese Rechtsakte konkretisieren die Anforderungen der europäischen Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184, European Drinking Water Directive – DWD). Die Prüfung und Zertifizierung der Produkte gemäß dieser Rechtsakte bilden die Grundlage für die vom Hersteller auszustellende EU-Konformitätserklärung. Mit dem Zertifizierungsprogramm ZI-21 DWD der OFI CERT sichern Sie sich den zukünftigen Zugang zum europäischen Markt für Produkte in Kontakt mit Trinkwasser!

Bis 31.12.2032 gilt zwar in den meisten EU-Ländern eine Übergangsfrist. ABER ACHTUNG: Diese Übergangsfrist betrifft nur Produkte, die am 31.12.2026 bereits über eine gültige, nationale Konformitätsbestätigung verfügen.

Nach Ende der Übergangsfrist benötigen auch diese Produkte eine DWD-Zertifizierung. Alle bis dahin noch nicht zertifizierten Produkte müssen bereits ab 1. Jänner 2027 nach EU-DWD zertifiziert werden, andernfalls dürfen die Produkte ab diesem Zeitpunkt nicht auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.

Zertifizierung ihrer Produkte im Trinkwasserkontakt (Trinkwasserhahn aus dem Wasser kommt)
Daniel Hopper / Unsplash

Ihre Vorteile einer zeitnahen Antragstellung

Zuverlässigkeit

Sicherstellung, dass Ihre Produkte ordnungskonform gemäß der Delegierten Verordnung 2024/371 gekennzeichnet werden können (auf Basis des ausgestellten EU-Zertifikats)!

First-to-Market

Reibungsloser Marktzugang bzw. Überführung der bereits national zertifizierten Produkte ab 2027!

Zeitvorsprung

Wettbewerbsvorsprung durch exakt geregelten Zertifizierungsprozess und zeitgerechter Konformitätsbewertung Ihrer Produkte!

Bewertungs- und Zertifizierungsverfahren Trinkwasser

Unser Zertifizierungsprogramm für Ihr Produkt im Kontakt mit Trinkwasser


ZI-21 DWDBewertungs- und Zertifizierungsverfahren Trinkwasser
Wir haben nach Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/2184 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 ein akkreditiertes Zertifizierungsprogramm – die ZI-21 DWD – erstellt. Darin wird der gesamte Zertifizierungsprozess beschrieben sowie Grundlagen für die Konformitätsbewertung definiert. Erfüllt ein Produkt in Kontakt mit Trinkwasser die gesetzlich festgelegten Mindesthygieneanforderungen, erhält der Hersteller am Ende des Zertifizierungsverfahrens ein EU-Zertifikat nach DWD von der Zertifizierungsstelle OFI CERT. Die OFI CERT wird künftig notifizierte Stelle sein. Anträge für diese Zertifizierung können bereits jetzt gestellt werden!

Nicht endgültige Materialien oder Werkstoffe (wie Vorprodukte, Zwischenprodukte oder Zementbestandteile (Constituent Products), die nicht in den Regelungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 fallen, können freiwillig nach dem OFI CERT Zertifizierungsprogramm ZG-321 DWD zertifiziert werden.

Prüfangebot Trinkwasserkontaktmaterialien

Unser Prüfangebot im Bereich von Trinkwasserkontaktmaterialien

Sobald Materialien mit Trinkwasser in Berührung kommen, gelten strenge regulative Vorgaben. Wir unterstützen Sie, um diese Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir testen eine Vielzahl an Werkstoffen, von Kunststoffen, Beschichtungen, Elastomeren und Schmierstoffen über zementgebundene Materialien bis hin zu Metallen, Keramiken und Emaile. Unser Ziel – Ihr Vorteil! Die sichere und gesetzeskonforme Verwendung Ihrer Produkte im Trinkwasserbereich.

Weitere Angebote des OFI

Qualitätssicherung durch Prüfung von Rohren, Armaturen und Bauteilen in Kontakt mit Trinkwasser

Als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle nach ÖVGW- und DVGW-Standards begleiten wir Sie von der Produktidee bis zur erfolgreichen Zulassung. Wir prüfen Rohre, Armaturen und Komponenten nach den jeweils gültigen Normen – zuverlässig, unabhängig und normgerecht.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben Fragen? Wir sind für Ihre Anliegen da.

Ob Probenahme, Audit oder Zertifizierung – wir sind Ihre zentrale Anlaufstelle für alle Leistungen einer Konformitätsbewertungsstelle unter einem Dach. Ihr OFI Vorteil – Sie erhalten Ihre Zertifizierung schnell und unbürokratisch!

Leitung der Zertifizierungs­stelle OFI CERT

Ing. Mag. (FH) Günter Jechlinger
FAQs

Häufig gestellte Fragen

Je nachdem welche Prüfberichte und nationale Konformitätsbestätigungen (KTW, ÖNORM) bereits vorliegen, variiert der Prüfaufwand. Für die Erlangung der DWD-Zertifizierung sind jedenfalls Ergänzungsprüfungen für die EU-Baumusterprüfung (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368) durchzuführen. Gerne erstellen wir Ihnen ein individualisiertes Angebot.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/370, welche die Zertifizierung im Rahmen der EU-Trinkwasserrichtlinie regelt, gilt ab 31.12.2026. Neue Produkte, welche mit Trinkwasser in Kontakt geraten, müssen ab diesem Datum gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 durch eine notifizierte Stelle zertifiziert werden (gilt als Voraussetzung für die Kennzeichnung der Produkte).

Für Produkte mit einer gültigen nationalen Konformitätsbestätigung gibt es jedoch eine Übergangsfrist, welche erst zum 31.12.2032 endet. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die nationale Konformitätsbestätigung für das Produkt am 31.12.2026 gültig ist. Diese nationale Konformitätsbestätigung ermöglich jedoch lediglich den Marktzugang für das jeweilige Land und nicht für den gesamten EU-Markt.

AT:
In Österreich gilt gemäß der Empfehlung Anforderungen an Materialien in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) im Hinblick auf die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung folgende Regelung: „Die Materialeignung für Produkte kann sichergestellt werden, wenn diese den einschlägigen ÖNORMEN, die auch die nationalen Gegebenheiten berücksichtigen, entsprechen. Der Nachweis der Erfüllung der ÖNORM Anforderungen kann durch die Registrierung „ÖNORM B 5014-Serie“ oder durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer erbracht werden.“ Somit gelten ÜA-Registrierungen (Registrierungen gemäß ÖNORM B 5014-Serie), welche von den Registrierstellen ausgestellt werden, sowie ÖVGW-Zertifizierungen als nationale Konformitätsbestätigung.

DE:
Entsprechend der vom UBA veröffentlichten Information für die Übergangszeit (UBA-Information: Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser – Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184) gilt in Deutschland ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat, als auch eine Eigenerklärung des Herstellers als nationale Konformitätsbestätigung und erlaubt somit die Nutzung des Übergangszeitraums für bestehende Produkte.

AT:
Bestehende ÜA-Registrierungen können im Übergangszeitraum von 31.12.2026 bis maximal 31.12.2032 aufrechterhalten werden und auch verlängert werden unter der Voraussetzung, dass die Überwachung nach ÖNORM B 5014-Serie inkl. Berichtslegung an die Registrierstelle fortgesetzt wird. Eine Änderung der Registrierbescheinigung, der zertifizierten Produkte, oder ein Werkstoffwechsel sind jedoch nicht möglich.

DE:
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Zertifikats ist die Fortführung der Überwachung durch die Zertifizierungsstelle (Auditierung und Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung, Erneuerung von Typprüfungen, Erfüllung der auferlegten Maßnahmen). Zertifikate können zudem im Übergangszeitraum bis max. 31.12.2032 verlängert werden. Es dürfen jedoch keine Änderungen an zertifizierten Produkten mehr durchgeführt werden welche eine Neubewertung erfordern würden (z.B. Wechsel eines Materials / Werkstoffs, Änderung der Rezeptur, Änderung des Produktionsprozesses).

AT:
In den nationalen Positivlisten angeführte bleihaltige Legierungen können während des gesamten Übergangszeitraums in Österreich verwendet werden.

DE:
In Deutschland gilt ab dem 12.01.2028 ein Verbot für bleihaltige Legierungen welche zu einer Überschreitung des Grenzwerts für Blei von 5,0 µg/L im Trinkwasser führen (UBA-Information: Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser – Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184). Entsprechende metallene Werkstoffe wurden in der 5. Version der Metall-BWGL angeführt (Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser):

  • CW511L-DW (CuZn38As)
  • CW617N-DW (CuZn40Pb2)
  • CW612N-DW (CuZn39Pb2)
  • CW614N-DW (CuZn39Pb3)
  • CW603N-DW (CuZn36Pb3)
  • CC757S (CuZn39Pb1Al-C)
  • CC770S (CuZn36Pb-C)
  • CW626N-DW (CuZn33Pb1.5AlAs)
  • CW625N-DW (CuZn35Pb1.5AlAs)
  • CC772S (CuZn36Pb1.5AsSbAl-C)
  • CW725R-DW (CuZn33Pb1AlSiAs)
  • CC499K (CuSn5Zn5Pb2-C)


DWD:
In den EU-Positivlisten (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367) sind keine Bleihaltigen Legierungen mehr angeführt, welche zu einer Überschreitung des Grenzwerts für Blei von 5,0 µg/L im Trinkwasser gemäß der EU-Trinkwasserrichtline führen würden.

Ein Hersteller erhält zukünftig für sein Produkt nach Antragstellung und positiver Konformitätsbewertung ein Zertifikat von der notifizierten Stelle. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 lautet die Definition eines „Herstellers“ wie folgt: „… jede natürliche oder juristische Person, die Produkte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder Produkte für den Eigengebrauch entwickelt und herstellt“.

Somit umfasst der Begriff „Hersteller“ auch Vertreiber, welche ein Produkt herstellen lassen und unter ihrer eigenen Marke vermarkten. Folglich können auch Vertreiber ein Zertifikat nach DWD erlangen. Zudem müssen Vertreiber die ebenso die Verantwortung für die Konformität des Produkts übernehmen mit der Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung und der Kennzeichnung des Produkts mit dem Konformitätszeichen.

Nach Ausstellung eines Zertifikats durch die notifizierte Stelle muss der Hersteller für die zertifizierten Produkte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die Produkte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnen. Die Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 gibt vor, welche Inhalte die EU-Konformitätserklärung umfassen muss. Die Kennzeichnung muss gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/371 erfolgen.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung sowie der Kennzeichnung der Produkte mit dem Konformitätszeichen übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität seiner Produkte mit den Mindesthygieneanforderungen.

Im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG ist ein „Hersteller“ nicht auf Hersteller in der EU beschränkt. Daher können auch Hersteller aus Nicht-EU-Ländern ein Zertifikat erlangen und auf dessen Basis eine EU-Konformitätserklärung erstellen. Die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und Kennzeichnung der Produkte mit dem Konformitätszeichen liegt auch hier in der Verantwortung des Herstellers oder eines Bevollmächtigten des Herstellers (der Bevollmächtigte muss in der EU ansässig sein).

Einführer, welche in der EU ansässig sein müssen, stellen Produkte von Herstellern aus Drittstaaten am EU-Markt zur Verfügung und tragen ebenso Verantwortung für die Konformität dieser Produkte.

Das Guidance Document ist ein zusätzliches Regelungsdokument welches eine Hilfestellung für Notifizierte Stellen und Hersteller zur Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie und der ergänzenden Rechtsakte (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368, Delegierte Verordnung (EU) 2024/370, Delegierte Verordnung (EU) 2024/371) bieten soll. Das Guidance Document wurde von Experten der EU-Mitgliedsstaaten, der „European Drinking Water Industry Initiative” (EDW) und der „Group of Notified Bodies Drinking Water“ (NBDW) entworfen. Aktuell befindet sich das Guidance Document in rechtlicher Prüfung durch die Kommission. Die Publikation des Guidance Documents ist für Ende 2025 geplant.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 regelt die Konformitätsbewertung und Zertifizierung von endgültigen Materialien.
Nicht endgültige Materialien wie Vorprodukte, Zwischenprodukte und Zementbestandteile (Constituent Products) sind nicht durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 abgedeckt. Daher können nicht endgültige Materialien kein Zertifikat gemäß dieser Verordnung erhalten, benötigen keine EU-Konformitätserklärung und dürfen nicht mit dem Konformitätszeichen gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2024/371 gekennzeichnet werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Zertifizierung von nicht endgültigen Materialien. Hierfür hat die OFI CERT bereits ein entsprechendes Zertifizierungsprogramm (ZG-321 DWD) veröffentlicht. Diese freiwillige Zertifizierung kann als Vorbewertung für die nachfolgende EU-Zertifizierung von Produkten gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2024/370 dienen, welche aus den entsprechenden Materialien gefertigt werden. Hersteller welche (freiwillig) zertifizierte Materialien für die Herstellung von finalen Produkten verwenden ersparen sich somit bestimmte Prüfungen.

Die Konformitätsbewertungsverfahren für die DWD sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 beschrieben.

Für Produkte mit höherem Risiko (Risikogruppen R1 und R2, bzw. Produktgruppen A und B bei den Metallen) sind die Konformitätsbewertungsverfahren Modul B und Modul D vorgesehen, welche mit dem System 1+ der KTW vergleichbar sind. Modul B umfasst die EU-Baumusterprüfung (an gezogenen Proben) und Modul D die Erstinspektion sowie jährliche Inspektionen und jährliche reduzierte Prüfungen (Überwachungsprüfungen).

Für Produkte mit geringerem Risiko (Risikogruppen R3 und R4, bzw. Produktgruppen C und D bei den Metallen) sind die Konformitätsbewertungsverfahren Modul B und Modul C festgelegt, welche mit dem Vereinfachten Verfahren der KTW vergleichbar sind. Modul B umfasst auch hier wieder die EU-Baumusterprüfung (Proben müssen jedoch nicht gezogen werden) und Modul C ist die Interne Fertigungskontrolle.

Die Einstufung der Metalle in Produktgruppen ist bei der DWD vergleichbar mit KTW und ist angeführt in Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365:

  • Produktgruppe A: Rohre
  • Produktgruppe B: Anschlussteile / Zubehörteile in Gebäudeinstallationen
  • Produktgruppe C wird unterteilt in:
    • C1: Bestandteile von B (< 10% der benetzten Oberfläche)
    • C2: Anschlussteile / Zubehörteile in Wasserhauptleitungen
  • Produktgruppe D: Bestandteile von C2


Produkte aus organischen Materialien, Emails / keramischen / anorganischen Werkstoffen und zementgebundenen Werkstoffen werden in Risikogruppen eingestuft basierend auf dem CF-Faktor für die entsprechende Produktgruppe. Die Risikogruppen unterscheiden sich jedoch von der KTW. In Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 sind die Produktgruppen, CF-Faktoren, sowie die Risikogruppen gemäß DWD angeführt, was folgendermaßen zusammengefasst werden kann:

  • Risikogruppe RG1:
    • Rohre (KTW: P1)
    • Speichersysteme < 10 L (KTW: P1)
  • Risikogruppe RG2:
    • Anschlussteile / Zubehörteile (KTW: P1)
    • Speichersysteme ≥ 10 L (KTW: P1)
    • Bauteile v. Speichersystemen < 10 L (KTW: P2)
  • Risikogruppe RG3:
    • Bauteile v. Anschlussteilen (KTW: P2)
    • Bauteile v. Speichersystemen ≥ 10 L (KTW: P2)
    • Kleinere Bauteile v. Speichersystemen < 10 L (KTW: P3)
  • Risikogruppe RG4:
    • Kleinere Bauteile v. Anschlussteilen (KTW: P3)
    • Kleinere Bauteile v. Speichersystemen ≥ 10 L (KTW: P3)


Eine Risikogruppe für Produkte mit vernachlässigbarem Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit (KTW: P4) gibt es bei DWD nicht mehr. Daher müssen alle Produkte bzw. Komponenten in Kontakt mit Trinkwasser geprüft und bewertet werden.

Die delegierten Rechtsakte, welche die Mindesthygieneanforderungen der EU-Trinkwasserrichtlinie konkretisieren, wurden bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (23.01.2024).

  • Die EU-Positivlisten für Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile sind in Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 enthalten.
  • Prüfanforderungen sowie Prüfverfahren für organische Materialien, metallene Werkstoffe, zementgebundene Werkstoffe und Emails sowie keramische und anorganische Werkstoffe sind in Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 beschrieben.
  • Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 festgelegt.


Somit kann schon jetzt mit den Prüfungen für die DWD am OFI gestartet werden. Auch Anträge auf DWD-Zertifizierung können schon bei der OFI CERT eingereicht werden, da diese bereits für die Zertifizierung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 akkreditiert ist.

Prüfung, Inspektion, Zertifizierung aus einer Hand

Das OFI vereint alle Tätigkeiten einer Konformitätsbewertungsstelle – Inspektion, Prüfung, und Zertifizierung – in nur einem Institut. Sie sparen sich dadurch Zeit und Geld! Sensible Produktinformationen müssen nur einem Institut zur Verfügung gestellt werden. Unsere Expert*innen verfügen über jahrzehntelange Erfahrung und arbeiten selbst in nationalen und internationalen Normungsgremien mit.

Wir wünschen eine wundervolle Adventszeit

Viele OFI-Expert*innen sind vom 23. Dezember 2024 bis 6. Jänner 2025 auf Urlaub!
Unser Empfang ist von 24.12.2024 bis 6.1.2025 nicht besetzt!